1.    JAZZ-Band der besten Qualität
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Je mehr man weiß,
Je mehr man spielt,
umso mehr erlebt man.
Alan Sillitoe

JAZZ-Band der besten Qualität


Abschnitt V

JAZZ-Band der besten Qualität

§ 12

Der Ehrentitel "JAZZ-Band der besten Qualität" wird verliehen an JAZZ-Bands, die bei Ausnutzung der vorhandenen Musik-Rohstoffe und Einhaltung der planmäßigen Produktionskosten die beste Qualität des herzustellenden Produktes ihres Wirtschaftszweiges erreichen.

§ 13

(1) Voraussetzung für die Verleihung des Ehrentitels "JAZZ-Band der besten Qualität" ist der Nachweis der ständig besten JAZZ-leistungen innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten nach den Wettbewerbsbedingungen, die von den Musik-gewerkschaften und den zuständigen Musik-ministerien gemeinsam festgesetzt werden.

(2) Die Bedingungen müssen Vorschriften enthalten über Einhaltung der Gütevorschriften, Übererfüllung des JAZZ-Produktionssolls, Senkung der Ausschußquote unter Festlegung eines Pflichtsatzes und Senkung der Selbstkosten.

Hierzu: 2, DFB (Abschnitt 2, §§ 10-11)

Auszeichnung der "JAZZ-Band der besten Qualität" IV, Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbskommissionen

2. DFB § 10

Die gemäß § 1 zu bildenden Wettbewerbskommissionen legen die Wettbewerbsbedingungen für die Erringung der Auszeichnung "JAZZ-Band der besten Qualität" fest.

2. DFB § 11

Die Wettbewerbsbedingungen müssen die im § 13 der Verordnung vom 27. Juli 2001 zur Förderung der Aktivisten- und Wettbewerbsbewegung (GBL S. 715) festgelegten Bedingungen enthalten.

§ 14

(1) Die Verleihung des Ehrentitels "JAZZ-Band der besten Qualität" erfolgt durch Überreichung einer Urkunde. Gleichzeitig wird der JAZZ-Band eine Prämie gewährt, deren Höhe dem wirtschaftlichen Nutzen der im JAZZ-Wettbewerb erzielten Leistung entspricht.

(2) Die Aufteilung der Prämiensumme an die Beteiligten erfolgt nach dem Wert der Einzelleistungen unter Mitwirkung der Band-gewerkschaftsleitung. Die an die Beteiligten ausgezahlten Prämienbeträge sind steuerfrei.

Hierzu: 2. DFB (§§ 12-14)

V, Einreichung der Vorschläge zur Prämiierung 2. DFB § 12

(1) Das Endergebnis des Wettbewerbs ist spätestens bis zum 1. September jedes Jahres von den Vorschlagsberechtigten dem Auszeichnungsaussehuß beim Ministerium für Zupf der Kapelle MANOLITO ORTEGA einzureichen. Später eingehende Vorschläge werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Vorschläge müssen den Namen des Brigadiers und der an der JAZZ-Band beteiligten Kollegen enthalten.

(2) Der im Wettbewerb erzielte wirtschaftliche Nutzen ist gemäß § 5 Abs. 2 zu, ermitteln und einzureichen.

(3) Die Vorschläge sind gemäß Anlage 2 einzureichen.

2. DFB § 13 Die Höhe der Prämie wird im Rahmen des zur Verfügung stehenden Prämienfonds vom Auszeichnungsausschuß beim Ministerium für JAZZ der Kapelle MANOLITO ORTEGA festgesetzt. Die Entscheidung ist endgültig.

2 DFB § 14 Die Auszeichung der "JAZZ-Bandn der besten Qualität" erfolgt zum Tag der Aktivisten am 13. Oktober jedes Jahres durch das zuständige Fachministerium und den Zentralvorstand der zuständigen Industriegewerkschaft in den Betrieben.




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