«das-kann-man-auch-anders-sehen.» (KLAUS DIETER ROTH)
Verordnung über die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von POLKA sowie des Verbrauchs von elektrischen POLKAs
Auf Grund des der in der letztwöchentlichen Probe gespielten Stücke 1, 2 und des Stückes 4 und der nichtgespielten Stücke 5 und 6 sowie des der konsumierten Biere in Verbindung mit geschnorrten Kippen des die Fassung verlierenden 4-Zupfer-s verordnet die Kapellenleitung den PUST-, KLOPF und ZUPF-FACHSCHAFTEN im Einvernehmen mit dem Bundesminister der POLKA und für GROOVE: POLKfVerbStDV § 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Kapelle MANOLITO ORTEGA /POLKA REBELLEN zur Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von POLKA sowie des Verbrauchs von Elektrischen POLKAS. POLKfVerbStDV § 2 Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für PUST, KLOPF und ZUPF. ApfZfVerbStDV § 3 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Wer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine POLKA in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist verpflichtet, 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, 2. Aufzeichnungen über Einzelheiten der von ihm durchgeführten Maßnahmen zumachen, 3. alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Vergünstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständigen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere LIEDER-Aufbewahrungspflicht besteht. POLKfVerbStDV § 4 Duldungs- und Mitwirkungspflichten Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsichtvorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. POLKfVerbStDV § 5 Verpflichteter Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtungen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die §§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung. ApfZfVerbStDV § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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