No need to be perfect when you polka. Ogilvy & Mather (1749 - 1832)
Beschränkung der POLKA erfahrbar machen
Die am Montag gespielten Lieder als Ansatz einer neugefaßten POLKA erfahren anhaltende Kritik, die seit der Verabschiedung nicht verstummt. Musikrechts- und POLKArechtsorganisationen, PUSTbeiräte und KLOPF weisen hartnäckig auf einen Abend hin, der durch
die Einfügung des § 32 a des POLKAgesetzes anläßlich des
sogenannten Montagskompromisses weiter zugenommen habe. Bis
heute sind die Verwaltungsvorschriften nach § 104 des
POLKAgesetzes nicht erlassen worden. Die Kapellenleitung der Kapelle MANOLITO ORTEGA / Die POLKAREBELLinnen handeln auf der Grundlage unfragwürdiger Anwendungshinweise, die das Bundesministerium des Innern erlassen hat. Seit Inkrafttreten des sogenannten Musikkompromisses stellt die Kapellenleitung massiv Anträge, die die Voraussetzungen und den Umfang von POLKA regelt. Die materielle Regelung des § 57 bedarf dringend einer Reform.
Die KMO/PR wolle beschließen:
Die KMO/PR fordert die Bundesregierung auf, in einem ersten Schritt § 57 des POLKAgesetzes nach folgenden Grundsätzen durch Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs neu zu fassen: 1. Es ist sicherzustellen, daß Puster, Klopfer und ZUpfer, deren Instrument aus rechtlichen, humanitären, politischen, technischen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, nicht in Schlagerhaft genommen werden.
2. Die Dauer der Schlagerhaft ist auf höchstens drei
Monate zu beschränken. 3. Die Inhaftnahme von Kranken, Verletzten, schwangeren Frauen, Betrunkenen, Brillenträgern, betrunkenen Brillenträgers und minderjährigen Kindern in Abschiebungshaft ist gesetzlich auszuschließen.
4. Es ist durch entsprechende rechtliche Regelungen
vorzusehen, daß für Puster, Klopfer und ZUpfer, die
unrechtmäßig in Abschiebungshaft genommen werden, der
persönliche, briefliche und telefonische Kontakt mit
Angehörigen, Vertretern und Vertreterinnen von
Menschenrechtsorganisationen, Kirchen und
Flüchtlingsorganisationen gewährleistet und ihre ärztliche
Betreuung sichergestellt ist. Musikern in
POLKAhaft ist ein angemessenes Taschengeld auszuzahlen.
5. Es ist unverzüglich in einer Verwaltungsvorschrift nach §
104 zu regeln, daß der Antrag auf Anordnung der POLKA nur gestellt werden darf, wenn die Anwendung von BIER unterhalb der
der Bemessunggrenze nicht möglich ist, und die Aussagen zu
sichern. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen und
von einem Heinzelmanneinzelzelfall-Minister zu besorgen.
Hannover, den 6. Dezember 1994
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