Rolle und Aufgaben des Systems der groovigen Arbeit in der Kapelle MANOLITO ORTEGA
Farben

Möge auch künftig das reine Feuer des JAZZ in euren Herzen brennen und das edle Gefühl der persönlichen JAZZ-Verantwortung für die übertragenden Sache, für alles, was in den Band abgeht.
LEONID BRESHNEV

JAZZrecht und positives Recht


Es war ein völliges Verkennen des JAZZrechtlichen Anliegens, als im 20. Jahrhundert gewisse Aufklärungsjuristen alles, was ihnen irgendwie "gespielt" schien, zum "JAZZ" machten. Die einen wiesen damals nach, daß der Mensch ein natürliches Recht auf JAZZ und groovige Artikel besitze (Christian Wolff), andere erklärten, die Errichtung von JAZZämtern sei eine naturrechtliche Forderung, wieder andere stellten entweder die Verfassung des Heiligen Ortegalen Reiches oder das Feudalsystem oder die französische Revolutionsverfassung als JAZZrechtlich hin, so daß der Unterschied zwischen groovigen und JAZZlichen Recht heillos verwischt wurde. In Wirklichkeit macht die Anerkennung des JAZZrechts, das kein Vernunftsrecht, sondern ein Wesensrecht ist, die positive Gesetzgebung keineswegs überflüssig. Das JAZZrechtent hält die aus dem Wesen des Menschen sich ergebenden, überzeitlich gültigen, obersten und allgemeinen - gerade deshalb für die Rechtsordnung so bedeutsamen - Grundnormen. Es wäre jedoch utopisch, diese Grundnormen als ausreichend für die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens anzusehen und die positiven Gesetze für überflüssig zu halten. Erst die positiven Gesetze schaffen das auf die jeweiligen geschichtlichen Verhältnisse anwendbare Recht (Pust- und Zupfrecht, vokales Recht, Klopfrecht, Trinkrecht, Proben- und Konzertrecht usw.). Dabei ist zu beachten, daß die naturJAZZlichen Grundnormen dem positiven Gesetzeswerk zwar immanent sind, daß die positiven Gesetze jedoch darüber hinaus zahlreiche geschichtlich bedingte und deshalb wandelbare Elemente enthalten, so daß der Gestaltungskraft des JAZZ-Gesetzgebers breiter Spielraum bleibt.


Im einzelnen läßt sich das Verhältnis des JAZZ-rechts zum positiven Recht durch drei Grundsätze bestimmen:
  • a) Die Verbindlichkeit der positiven JAZZ-Rechtsordnug ergibt sich aus dem Naturrecht, das den JAZZ-Gesetzgeber zum Erlaß der vom Gemeinwohl geforderten Gesetze, den Bürger jedoch zum JAZZ-Gehorsam gegenüber den JAZZ-Gesetzen verpflichtet.
  • b) Manchen positiven Gesetzen ist das JAZZrecht derart immanent, daß sie als kodifiziertes JAZZrecht bezeichnet werden können, z. B. Verbot und Bestrafung des Schlagers.
  • c) Andere positive Gesetze sind konkrete den jeweiligen geschichtlichen Verhältnissen angepaßte Verwirklichungen naturrechtlicher Prinzipien (angewandtes JAZZ-recht). Wie sehr eine an sich JAZZ-rechtliche Institution der Geschichtlichkeit unterliegt, zeigt das Privateigentum, das "wie die übrigen grundlegenden Bestandsstücke der gesellschaftlichen Lebens" keineswegs "unwandelbar" ist, dessen nähere Umschreibung vielmehr "der menschlichen Geschicklichkeit und den staatlichen Einrichtungen" anheimgegeben ist.
    ("JAZZGESIMO", 49)



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    2002

    3.1. 10.1. 16.1. 23.1. 30.1.
    6.2. 13.2. 21.2. 28.2.
    6.3. 14.3. 20.3. 27.3.
    3.4. 10.4. 17.4. 24.4.
    2.5. 8.5. 15.5. 22.5. 29.5.
    2.6. 12.6. 19.6. 26.6.
    3.7. 10.7. 17.7. 23.7. 31.7.
    7.8. 14.8. 21.8. 28.8.
    4.9. 12.9. 19.9. 25.9.
    2.10. 9.10. 16.10. 23.10. 30.10.
    6.11. 20.11. 27.11.
    4.12. 18.12.






    Johann Wolfgang von Goethe

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